Auf einem Bildschirmarbeitsplatz stehen zwei Sanduhren, daneben ist eine Hand zu sehen, die eine Computer-Maus umfasst.

Arbeitszeit

Durch unsere flexiblen Arbeitszeitregelungen können Sie Ihr Berufsleben optimal mit Ihren privaten Angelegenheiten vereinbaren. In vielen Tätigkeitsfeldern besteht auch die Möglichkeit, die Arbeit zeitweise von zu Hause zu erledigen (Home-Office).

Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit können Sie sich Ihre tägliche Arbeitszeit selbständig einteilen und verwenden hierfür ein automatisches Zeiterfassungssystem. Ein dabei erworbenes Zeitguthaben von bis zu 40 Stunden kann an anderen Arbeitstagen abgebaut werden. Diese und andere Arbeitszeitmodelle gelten - abhängig von der Dienststelle - auch für Tarifbeschäftigte.

Einige Berufsgruppen wie Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können ihre Arbeitszeit flexibel gestalten, ohne dass eine Zeiterfassung erfolgt.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist uns besonders wichtig. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen ist grundsätzlich möglich, während einer Elternzeit können Sie mit 15 bis 30 Wochenstunden weiterhin berufstätig sein. Ansonsten können Sie – auch ohne weitere Voraussetzungen – in Teilzeit arbeiten, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen; die Mindestarbeitszeit im Beamtenverhältnis entspricht dabei der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (50% oder mehr).